Die Arbeitsgruppe hat sich mit vier möglichen Regelungselementen eines Kindergrundrechts befasst:
- Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines Entwicklungsgrundrechts,
- Verankerung des Kindeswohlprinzips,
- Beteiligungsrechte des Kindes,
- Ergänzendes Staatsziel der Schaffung kindgerechter Lebensbedingungen.
In ihrem Bericht gibt die Arbeitsgruppe der Politik mehrere Varianten an die Hand, mit welchen Formulierungen Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden könnten. Es bleibt daher abzuwarten, was konkret in den Gesetzentwurf aufgenommen wird. Auch wenn mit der Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz ein wichtiges Ziel erreicht ist, markiert dieses jedoch nicht das Ende sondern den Anfang eines Weges, sollen diese Rechte auch mit Leben gefüllt werden. Die Jugendsozialarbeit wird ihrerseits sehen müssen, wo und wie sich diese Rechte für benachteiligte junge Menschen positiv auswirken können.