Träger- und Maßnahmenzulassung in der Arbeitsmarktförderung: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Links-Fraktion
Eine Kleine Anfrage der Links-Fraktion thematisiert das geplante Zertifizierungsverfahren für Träger in der Arbeitsmarktförderung wie auch das geplante Zulassungsverfahren für Arbeitsfördermaßnahmen, die mit Gutscheinen umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt.
Jetzt liegt die Antwort der Bundesregierung (DRS 17/6721) vor.
Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort klar, dass
- zukünftig alle Träger, die Arbeitsfördermaßnahmen nach dem SGB III oder § 16 SGB II durchführen, über eine Trägerzulassung gem. § 178 SGB III-GE verfügen müssen. Insofern ist z.B. für die Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 d SGB II-GE keine Trägerzulassung erforderlich diese Trägerzulassung nach einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2012, d.h. ab dem Jahr 2013 erforderlich ist. Trägerzulassungen sind zu einem früheren Zeitpunkt nötig, wenn Träger Gutscheinmaßnahmen durchführen wollen, d.h. Fort- und Weiterbildungen mit Bildungsgutschein bzw. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein anbieten wollen. (Eigener Kommentar: Diese Maßnahmen bedürfen ab dem 01.04.2012 einer Zulassung).
- das Zertifizierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das bisher in der Fort- und Weiterbildung greift, hinsichtlich des Prüfaufwandes vereinfacht werden soll. Insbesondere soll die Gültigkeit der Zulassung von bislang drei auf fünf Jahre verlängert werden.
- die Kosten der Zulassung von Trägern und Gutscheinmaßnahmen verringert werden sollen, indem die fachkundigen Stellen zu einem transparenten Preisermittlungsverfahren angehalten werden.
- die Trägerzulassung zu Vereinfachungen bei der Durchführung von Vergabeverfahren führen kann. Eine erfolgte Trägerzulassung kann als Nachweis der Trägereignung gelten.
- es ohne eine Änderung des Vergaberechts vorerst nicht möglich ist, Ergebnisse von Qualitätsprüfungen bei der Bewertung von aktuellen Angeboten zu berücksichtigen. Die Bundesregierung strebt allerdings diesbezüglich eine Änderung des Vergaberechts an.
Anlage:
