Neuregelungen im SGB II und III zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel 2010/2011 treten einige Änderungen in den Sozialgesetzbüchern II und III in Kraft.
Änderungen im SGB II:
- Die Rentenversicherungspflicht für Arbeitslosengeld II-Bezieher entfällt.
- Der befristete Zuschlag gem. § 24 SGB II entfällt.
- Das Elterngeld wird vollständig auf Leistungen des SGB II angerechnet.
- In Beratungen befindet sich zum Jahresende noch der Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch, in dem neue Regelbedarfe im SGB II und XII sowie neue Teilhabe- und Bildungsleistungen für Kinder und Jugendliche geregelt werden sollen.
Änderungen im SGB III:
Mit dem Beschäftigungschancengesetz treten zu Jahresanfang einige Änderungen im SGB III in Kraft.
- Es wird im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer/innen, arbeitslosen Existenzgründern und Pflegepersonen (weiterhin) die Möglichkeit eingeräumt, sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern.
Einzelne arbeitsmarktpolitische Instrumente, die gesetzlich befristet sind, werden mit dem Gesetz verlängert,
- so die erweiterte vertiefte Berufsorientierung gem. § 421q SGB III bis Ende 2013,
- die Weiterbildungsförderung für ältere Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III bis zum Jahr 2011,
- der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gem. § 421f SGB III bis 2011,
- die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gem. § 421j SGB III für Neuantragsteller bis 2012 und die erneute Antragstellung bis 2013,
- sowie der Vermittlungsgutschein bis 2011 und mit der Modifizierung, dass die Ausgabefrist für den Vermittlungsgutschein von zwei Monaten auf sechs Wochen verkürzt wird.
Wegfall bzw. Einschränkung dieser Instrumente:
- Der Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III) der bis 2010 befristet ist, wird nur in einem Teilsegment, nämlich im Falle einer Insolvenz verlängert und zwar bis in das Jahr 2013.
- Auch die verlängerte Fördermöglichkeit zur beruflichen Weiterbildung nach dem Alten- und Krankenpflegegesetz gem. § 421t SGB III entfällt.. Somit entfällt die bis Jahresende 2010 befristete Möglichkeit, die Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpfleger über den gesamten dreijährigen Ausbildungszeitraum hinweg zu fördern. Mit Wegfall der gesonderten Regelung, liegt die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres wieder in der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Die BA kann nur noch die ersten beiden Jahre fördern.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die bis Ende diesen Jahres befristeten Instrumente Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III) bzw. der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421p SGB III) mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht (!) verlängert werden.
- Transfermaßnahmen, Transferkurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld werden wenn auch in modifizierter Form (Sonderregelungen für Kurzarbeit bis 31.03.2012) fortgeführt.
