Aktualisierte Bund-Länder-Erklärung zum Vermittlungsbudget, zur freien Förderung und zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Das BMAS hat eine aktualisierte Fassung der sog. „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund und Ländern zu neueren arbeitsmarktpolitisch Instrumenten, hier dem Vermittlungsbudget, den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der Freien Förderung, veröffentlicht.
Die erste Fassung der „Gemeinsamen Erklärung“ war im Juni 2009 veröffentlich worden. Das Dokument soll den Grundsicherungsstellen Orientierungshilfe bei der Anwendung neuerer arbeitsmarktpolitischer Instrumente geben, die mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geschaffen worden waren. Im Einzelnen handelt es sich um das Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III), um die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 46 SGB III sowie um die freie Förderung gem. § 16 f SGB II.
Jetzt ist die gemeinsame Erklärung geringfügig überarbeitet und mit neuem Stand vom Juli 2010 veröffentlicht worden. Die Anlage 4 des Dokuments listet die Überarbeitungen auf einen Blick.
Eine echte Neuerung betrifft die Regelung des Verhältnisses von Beschäftigungszuschuss (§ 16 e SGB II) zur freien Förderung (§ 16 f SGB II). Die Aufstockung des Beschäftigungszuschusses um Mittel aus der freien Förderung wird in sehr engem Rahmen als „Ausnahme und (mit) Einzelfallcharakter“ geregelt. Eine Erhöhung des Zuschusses auf über 75% mit den Eingliederungsmitteln der freien Förderung ist nur möglich
- im Bereich zusätzlicher und im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeitsfeldern;
- nach Darlegung , warum die reguläre Förderung bis zu 75% aus den in der zu fördernden Person liegenden Gründen heraus nicht zielführend sein wird;
- nach Prüfung und Dokumentation, ob die zu fördernde Person überhaupt erwerbsfähig ist;
- unter der Maßgabe, dass auch die freie Förderung wie der Beschäftigungszuschuss im Anschluss an den ersten Bewilligungszeitraum unbefristet anschließen soll.
Für die Kofinanzierung von ESF-Programmen der Länder mit Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder der freien Förderung wird vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen VOL/A klargestellt, dass die freihändige Vergabe im Rahmen der neuen Regelung zu § 3 Abs. 5 VOL/A („wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt“) angewandt werden kann.
