Bundesrat beschließt Neuorganisation der Jobcenter
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 09. Juli 2010 die Grundgesetzänderung, gesetzliche Regelungen zur Weiterentwicklung der Organisation im SGB II und Rechtsverordnungen beschlossen, die wesentliche Grundlage für eine Neuorganisation der Jobcenter bilden.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung der Reform der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bekanntlich im Dezember 2007 in den Arbeitsgemeinschaften eine unzulässige Form der Mischverwaltung gesehen und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes erfüllt diesen Auftrag, indem es die Verfassung um einen neuen Zuständigkeitstitel (Artikel 91e) ergänzt, der die Zusammenarbeit der Agenturen und der Kommunen als besondere Verwaltungsform ausdrücklich zulässt.
Das flankierende Gesetz zur organisatorischen Weiterentwicklung stellt auf der Grundlage der Verfassungsänderung die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen und Kommunen sicher, wobei auch die Zulassung weiterer kommunaler Träger, die die Aufgaben allein wahrnehmen, möglich ist.
Als Regelmodell einer zukünftigen Verwaltungsstruktur im SGB II gibt es in Nachfolge der ARGEN zukünftig „gemeinsame Einrichtungen“, in denen Arbeitsagenturen und Kommunen zusammenarbeiten. Als Ausnahme vom Regelmodell einer gemeinsamen Einrichtung werden zukünftig 110 Optionskommunen zugelassen, das entspricht einem Anteil von 25% an allen Grundsicherungsstellen. Die gemeinsamen Einrichtungen wie auch die Optionskommunen werden zukünftig Jobcenter heißen.
Die gemeinsamen Einrichtungen verfügen über kein eigenes Personal. Gesetzlich ist eine Trägerversammlung vorgesehen, die über wesentliche organisatorische, haushalterische und personalwirtschaftliche Fragen entscheiden kann und das örtliche Arbeitsmarktprogramm bestimmt. Sie bestellt einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte führt und der eine Dienst- bzw. Vorgesetztenfunktion über das Personal der Kommune und Arbeitsagentur in der gemeinsamen Einrichtung erhält.
Die bestehenden Optionskommunen werden abgesichert und entfristet. Dafür müssen die bestehenden Optionskommunen bis 30.09.10 gegenüber der jeweiligen obersten Landesbehörde erklären, dass sie mit dem Land Zielvereinbarungen schließen werden und die erforderlichen Daten für ein bundesweit einheitliches System der Datenerfassung und Berichterstattung (siehe dazu auch unten) liefern.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, dass zusätzliche Kommunen optieren können. Zu den bestehenden 69 Optionskommunen können 41 neue Optionskommunen zum 1.1.2012 hinzukommen. Die Zulassung erfolgt auf Antrag und im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das auf der ebenfalls heute vom Bundesrat beschlossenen Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung beruht. Dem Antrag der optionswilligen Kommunen muss ein Gremienbeschluss mit 2/3-Mehrheit (z.B. des Kreistags) zugrunde liegen. Der kommunale Träger muss sich außerdem verpflichten, 90% des bisher mit den Aufgaben im Bereich des SGB II betrauten BA-MitarbeiterInnen zu übernehmen. Die Länder sollen sich für das Zulassungsverfahren zunächst einvernehmlich auf eine Verteilung der 41 hinzukommenden Optionskommunen auf die Länder verständigen. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zwar mittlerweile eine weitgehende Einigung unter den Ländern, diese liegt aber noch nicht offiziell vor.
In einem nächsten Schritt sollen die Länder eine Eignungsprüfung bei den optionswilligen Kommune durchführen und eine Rangfolge bilden. Im Jahre 2015 wird es erneut eine Antragsmöglichkeit für Optionskommunen mit Wirkung zum 1.1.2017 geben. Zu diesem Zeitpunkt können neue Optionskommunen hinzukommen, sofern damit das definierte Regel-Ausnahme-Verhältnis von gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen erhalten bleibt.
Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist nicht mehr vorgesehen. Den bisherigen Trägern in der getrennten Aufgabenwahrnehmung wird bis Ende 2011 eine Entscheidung abverlangt werden, ob von kommunaler Seite ein Antrag auf Zulassung als Optionskommune gestellt wird oder ob die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Einrichtung erfolgen wird.
Es wird ein einheitliches System der Steuerung über Zielvereinbarungen und ein bundeseinheitliches System der Datenerfassung Ergebnisberichterstattung und Benchmarkings geschaffen, das gleichermaßen für Optionskommunen und gemeinsame Einrichtungen gilt. Es ist ein umfassender Vergleich der Leistungsfähigkeit aller Grundsicherungsstellen geplant. Für die Optionskommunen gelten Zielvereinbarungen, die sie mit den betreffenden Ländern schließen. Das BMAS schließt zuvor jeweils mit den Ländern entsprechende Zielvereinbarungen. Auf Seite der gemeinsamen Einrichtungen soll es Zielvereinbarungen zwischen BMAS und BA sowie zwischen BA, Kommune und den jeweiligen Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtung geben.
Als Zielgröße für die Eingliederungsarbeit der gemeinsamen Einrichtungen soll gesetzlich ein Betreuungsschlüssel von 1:75 (U25) bzw. 1:150 für die Eingliederung in Arbeit benannt werden. Die Vorgaben stehen allerdings unter dem Vorbehalt der bereitgestellten Haushaltsmittel.
In den Bundesländern werden Kooperationsausschüsse gebildet, dem die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS angehören. Die Mitglieder können sich vertreten lassen, was vom BMAS genutzt werden soll, um die BA einzubeziehen. Aufgabe des Kooperationsausschusses soll es sein, dass sich dort Bund und Land über die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland verständigen und Konflikte über Weisungsfragen in den gemeinsamen Einrichtungen schlichten.
Auf Bundesebene wird ein Bund-Länder-Ausschuss mit beratender Funktion eingerichtet, um die zentralen Fragen der Umsetzung des SGB II zu beraten und bundesweit Themen der Aufsicht und Zielvereinbarungen zu erörtern.
Bei Jobcentern sind gesetzlich örtliche Beiräte vorgesehen, in denen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, darunter explizit auch Träger der freien Wohlfahrtspflege, über die Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen beraten. VertreterInnen, die selbst Eingliederungsleistungen anbieten, sollen aber nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Regelung ist gemacht worden, um mögliche Interessenkonflikte auszuschließen. Nach Aussage der Bundesregierung ist es durchaus möglich, dass Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände, in denen Erbringer von Eingliederungsleistungen Mitglieder sind, in den örtlichen Beirat berufen werden. Die Berufung von Beiratsmitgliedern sei jedenfalls Sache der örtlichen Träger. Bei ihnen liege auch die Verantwortung, um auf mögliche Interessenkonflikte zu achten.
Nähere Regelungen zur Datenerhebung enthält die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b SGB II, mit dem sich heute ebenfalls der Bundesrat befasst hat. Für die Ermittlung der sog. Kennzahlen, die zur Grundlage für die Zielvereinbarungen und den Vergleich der Leistungsfähigkeit der Jobcenter genommen werden, gibt es eine Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48 a SGB II. Diese Verordnung enthält differenzierte Kennzahlen, mit denen 1. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, 2. die Integration in Erwerbsfähigkeit und 3. die Vermeidung von Langzeitbezug gemessen werden soll. Unter den Kennzahlen, die eine Integration in Erwerbsarbeit messen gibt es eine gesonderte Integrationsquote für Alleinerziehende Speziell ermittelt werden auch die Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung. Das BMAS ist angehalten, die Kennzahlen für alle Jobcenter monatlich zu veröffentlichen.
Gesetzesmaterialien unter www.bundesrat.de.
Lesefassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende, bereitgestellt vom Deutschen Landkreistag:
