Bundestag verabschiedet Beschäftigungschancengesetz
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 8.7.10 das Beschäftigungschancengesetz verabschiedet. Das Gesetz verlängert Regelungen zum Kurzarbeitergeld und einzelne arbeitsmarktpolitische Instrumente, die ansonsten zum Jahresende ausgelaufen wären.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Regelungen für das Kurzarbeitergeld verlängert und modifiziert. Die Sonderregelungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld gem. § 421 t SGB III werden über das Jahr 2010 hinaus bis 2012 verlängert. Zu den veränderten Regelungen zählt u.a. die Beschränkung der Finanzierung für die beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit auf Personengruppen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder als ältere Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben beschäftig sind.
Mit dem Beschäftigungschancengesetz wird im Ausland beschäftigten ArbeitnehmerInnen, arbeitslosen Existenzgründern und Pflegepersonen (weiterhin) die Möglichkeit eingeräumt, sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern.
Einzelne arbeitsmarktpolitische Instrumente, die gesetzlich befristet sind, werden mit dem Gesetzesvorhaben verlängert,
- so die erweiterte vertiefte Berufsorientierung gem. § 421 a SGB III bis Ende 2013
- die Weiterbildungsförderung für ältere Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III bis zum Jahr 2011
- der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gem. § 421 f SGB III bis 2011
- die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gem. § 421 j SGB III für Neuantragsteller bis 2012 und die erneute Antragstellung bis 2013
- sowie der Vermittlungsgutschein bis 2011 und mit der Modifizierung, dass die Ausgabefrist für den Vermittlungsgutschein von zwei Monten auf sechs Wochen verkürzt wird
- Der Ausbildungsbonus (§ 421 r SGB III) , der bis 2010 befristet ist, wird nur in einem Teilsegment, nämlich im Falle einer Insolvenz verlängert und zwar bis in das Jahr 2013
Trotz Eingaben des Bundesrats und kritischer Stellungnahmen etwa seitens der BAGFW ist keine Verlängerung für die bestehende verlängerte Fördermöglichkeit zur beruflichen Weiterbildung nach dem Alten- und Krankenpflegegesetz gem. § 421 t SGB III geschaffen worden. Somit entfällt die bis Jahresende 2010 befristete Möglichkeit, die Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpfleger über den gesamten dreijährigen Ausbildungszeitraum hinweg zu fördern. Mit Wegfall der gesonderten Regelung, liegt die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres wieder in der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Die BA kann nur noch die ersten beiden Jahre fördern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die bis Ende diesen Jahres befristeten Instrumente Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 o SGB III) bzw. der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 p SGB III) mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht (!) verlängert werden.
Das Gesetz enthält auch eine Regelung für die neu gestartete Bürgerarbeit. Bürgerarbeit wird beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung gestellt. Entsprechendes gilt auch bereits für Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante oder den Beschäftigungszuschuss.
Für 2011 wird eine umfassende Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente angekündigt.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (DRS 17/1945) mit den Änderungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 17(11)235 angenommen.
