Gesetzliche Neuerungen im SGB II und III
Das jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze bringt auch einige wenige Neuerungen im SGB II und III
Änderung im SGB II:
Es gibt eine Änderung bei der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 2 S. 3 SGB II für die Mittelzuweisung des Bundes für den Beschäftigungszuschuss. Die bisherige Regelung, wonach bei der Zuweisung der Mittel die Zahl der erwachsenen ebH, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, berücksichtigt wird, entfällt. Die Nachfolgeregelung legt nur noch fest, dass die zugewiesenen Mittel gesondert auszuweisen sind.
Änderungen im SGB III:
Änderung gibt es beim Ausbildungsbonus (§ 421 r SGB III): Der Ausbildungsbonus wird seit jeher auch an Arbeitgeber gezahlt, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Auszubildende bereitstellen, deren Ausbildungsabschluss durch die Insolvenz oder Schließung des Ausbildungsbetriebs gefährdet ist. Personenbedingte Vermittlungshemmnisse bei den Auszubildenden werden ab sofort nicht mehr zur Bedingung für diese Förderung gemacht. Außerdem kann hierfür neuerdings auch vom Kriterium der Zusätzlichkeit des Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden.
Die Fördermöglichkeiten für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung (§§ 240 ff SGB III) werden erweitert. Sie können nunmehr mit ausbildungsbegleitenden Hilfen gefördert werden. Die bisherigen Fördermöglichkeiten zur sozialpädagogischen Begleitung (gemäß des bis 1.8. geltenden § 241 a SGB III) entfallen.
Es gibt Änderungen bei dem Inkrafttreten von erfolgsbezogenen Pauschalen bei der Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen: Im Zuge des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente war vorgesehen, ab dem Jahr 2010 erfolgsbezogene Pauschalen für die Vermittlung von Teilnehmern aus BvB in eine betriebliche Berufsausbildung zu zahlen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Pauschalen wird nunmehr auf den 1. September 2011 verschoben, weil die BA mehr Vorlaufzeit für die Umsetzung benötigt und in 2011 der überwiegende Teil der BvB neu ausgeschrieben werden soll.
Das Gesetz soll die Bedingungen von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in der Arbeitslosenversicherung (z.B. Künstlerinnen) verbessern. Bislang hatten viele, bei denen sich kurze Arbeits- und Arbeitslosigkeitsphasen abwechseln, kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie zahlten zwar Beiträge, kamen aber nie auf die nötigen Vorversicherungszeiten. Sie können künftig bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen und zwar nach 6 Monaten Versicherungszeit drei Monate, nach 8 Monaten 4 Monate und nach 10 Monaten 5 Monate Arbeitslosengeld. (Neuregelung in § 123 SGB III). Die Regelung ist auf drei Jahre befristet und soll im Rahmen der Wirkungsforschung evaluiert werden. Für kurzfristig Beschäftigte gibt es allerdings keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss oder den Vermittlungsgutschein (Neuregelung in § 57 SGB III und § 421 g SGB III).
Neuregelungen gib es auch beim Kurzarbeitergeld. Wie das BMAS mitteilte, waren allein im März 1,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Jetzt wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber ab dem siebten Monat voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Wie bisher gilt, dass diese bei einer Qualifizierungsmaßnahme vom ersten Monat an übernommen werden können. Die neue Regelung sieht auch vor, dass Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen können.
Bundesgesetzblatt vom 21. Juli 2009 (599 KB)
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum o. g. Gesetzentwurf (322 KB)
